SVG Art. 30 Abs. 2 Ladung

Fahr­zeuge dürfen nicht über­la­den werden. Die Ladung ist so anzu­brin­gen, dass sie nieman­den gefähr­det oder beläs­tigt und nicht herun­ter­fal­len kann. Über­hän­gende Ladun­gen sind bei Tag und Nacht auffäl­lig zu kenn­zeich­nen.

Doch wer ist für die Ladungs­si­che­rung verant­wort­lich? Das ASTRA (Bundes­amt für Stras­sen) hat sich dazu wie folgt geäus­sert:

«Diese Bestim­mung nimmt alle an einer Waren­be­för­de­rung Betei­lig­ten in die Pflicht.

So hat z. B.:

  • der Absen­der den Inhalt von Verpa­ckun­gen gegen Umkip­pen oder Auslau­fen usw. zu sichern,
  • der Verla­der verge­wis­sert sich, dass die Ladung auf dem verwen­de­ten Fahr­zeug tatsäch­lich gesi­chert werden kann,
  • der Fahrer hat die Lade­stü­cke gegen alle im Fahr­be­trieb auftre­ten­den Kräfte zu sichern,
  • der Halter hat für die Beför­de­rung das geeig­nete Fahr­zeug einzu­set­zen und die notwen­di­gen Siche­rungs­mit­tel in
    genü­gen­der Anzahl zur Verfü­gung zu stel­len.

Damit sind nur einige Beispiele genannt; eine Liste, Wer, Wann, Was, Warum zu verant­wor­ten hat, würde unend­lich lang und gleich­wohl lücken­haft sein und würde in einem Scha­den­fall oder bei einer Verzei­gung nicht unbe­dingt zur Klärung beitra­gen.

Im Einzel­fall wird es Sache des Rich­ters sein, nach Abwä­gung und Prüfung des konkre­ten Sach­ver­halts das Pflicht­ver­säum­nis dem oder den entspre­chen­den Berför­de­rungs­be­tei­lig­ten zuzu­ord­nen.» 

Unge­si­cherte Ladun­gen verur­sa­chen jähr­lich hohe Schä­den. Bei der Ladungs­si­che­rung werden oft leicht vermeid­bare Fehler gemacht, weil fundierte Kennt­nisse über wirk­same Mass­nah­men und Hilfs­mit­tel zur Ladungs­si­che­rung fehlen.

In einem 28-seiti­gen Doku­ment habe ich die recht­li­chen Grund­la­gen mit den Umset­zungs­hil­fen und den Konse­quen­zen zusam­men­ge­fasst. Auch habe ich einige Beispiele von mögli­chen Unfäl­len von Staats­an­walt­schaf­ten beur­tei­len lassen. Die Irrmei­nung, dass nur der Chauf­feur allein für die Ladungs­si­che­rung verant­wort­lich ist, wider­le­gen die Beur­tei­lun­gen und die zitier­ten Gerichts­ur­teile.

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