SVG Art. 30 Abs. 2 Ladung
Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
Doch wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich? Das ASTRA (Bundesamt für Strassen) hat sich dazu wie folgt geäussert:
«Diese Bestimmung nimmt alle an einer Warenbeförderung Beteiligten in die Pflicht.
So hat z. B.:
- der Absender den Inhalt von Verpackungen gegen Umkippen oder Auslaufen usw. zu sichern,
- der Verlader vergewissert sich, dass die Ladung auf dem verwendeten Fahrzeug tatsächlich gesichert werden kann,
- der Fahrer hat die Ladestücke gegen alle im Fahrbetrieb auftretenden Kräfte zu sichern,
- der Halter hat für die Beförderung das geeignete Fahrzeug einzusetzen und die notwendigen Sicherungsmittel in
genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Damit sind nur einige Beispiele genannt; eine Liste, Wer, Wann, Was, Warum zu verantworten hat, würde unendlich lang und gleichwohl lückenhaft sein und würde in einem Schadenfall oder bei einer Verzeigung nicht unbedingt zur Klärung beitragen.
Im Einzelfall wird es Sache des Richters sein, nach Abwägung und Prüfung des konkreten Sachverhalts das Pflichtversäumnis dem oder den entsprechenden Berförderungsbeteiligten zuzuordnen.»
Ungesicherte Ladungen verursachen jährlich hohe Schäden. Bei der Ladungssicherung werden oft leicht vermeidbare Fehler gemacht, weil fundierte Kenntnisse über wirksame Massnahmen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung fehlen.
In einem 28-seitigen Dokument habe ich die rechtlichen Grundlagen mit den Umsetzungshilfen und den Konsequenzen zusammengefasst. Auch habe ich einige Beispiele von möglichen Unfällen von Staatsanwaltschaften beurteilen lassen. Die Irrmeinung, dass nur der Chauffeur allein für die Ladungssicherung verantwortlich ist, widerlegen die Beurteilungen und die zitierten Gerichtsurteile.
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